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L78000 ElektrizitätNorm
EisbEG 1954 §44 Abs1;Rechtssatz
Die für die Enteignung für Zwecke der öffentlichen Energieversorgung getroffene Regelung sieht zwei Phasen des Verfahrens vor, nämlich zunächst die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung durch den Minister, d.h. die Feststellung, ob eine öffentliche Energieversorgung vorliegt und inwieweit für deren Zwecke die Enteignung erforderlich ist, und sodann die Durchführung des eigentlichen Enteignungsverfahrens durch den Landeshauptmann, in dem dieser als Enteignungsbehörde näher über den Gegenstand und Umfang der Enteignung, über die Entschädigung sowie allenfalls über die Besitzeinweisung zu entscheiden hat (Hinweis auf das E vom 25.2.2004, Zl. 2002/04/0004, und die dort zitierte Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004040173.X01Im RIS seit
29.07.2005Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016