RS Vwgh 2005/6/29 2003/08/0101

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Veröffentlicht am 29.06.2005
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §410 Abs1 Z7;
ASVG §410 Abs1;

Rechtssatz

Die Feststellung eines bestimmten Geburtsdatums des Versicherten dient nicht der Feststellung von Rechten und Pflichten aus diesem Gesetz (vgl. § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG), sondern stellt eine Tatsachenfeststellung dar, die gegebenenfalls in einzelnen Versicherungsangelegenheiten für die Leistungserbringung maßgeblich sein kann. Ein selbständiges Recht des Versicherungsträgers, über das "richtige" Geburtsdatum des Versicherten bescheidmäßig abzusprechen, besteht nach dem ASVG nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080101.X01

Im RIS seit

16.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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