RS Vwgh 2005/6/29 2002/14/0132

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Veröffentlicht am 29.06.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §18 Abs6;
GewStG §6 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/15/0169 E 14. April 1994 RS 2

Stammrechtssatz

Ob die für die Vortragsfähigkeit eines Verlustes geforderte Voraussetzung einer ordnungsmäßigen Buchführung im Verlustjahr gegeben war, ist - anders als die Ermittlung des vortragsfähigen Verlustes - für das Jahr zu entscheiden, für welches der Verlustvortrag als Sonderausgabe berücksichtigt werden soll (Hinweis: E 5.5.1992, 92/14/0018).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002140132.X01

Im RIS seit

21.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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