RS Vwgh 2005/6/29 2003/14/0058

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Veröffentlicht am 29.06.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §260 idF 2002/I/097;
BAO §323 Abs10 idF 2002/I/097;
BAO §97 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Bescheide werden gemäß § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - durch Zustellung. Im Beschwerdefall ist die rechtswirksame Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides nicht vor der Zustellung vom 11. Juni 2003 erfolgt. Ungeachtet der Datierung des angefochtenen Bescheides mit 26. September 2002 sind das Berufungsverfahren und die Berufung bis zur Zustellung des angefochtenen Bescheides unerledigt gewesen. Somit hätte über die am 1. Jänner 2003 noch unerledigte Berufung nicht die Finanzlandesdirektion, sondern der unabhängige Finanzsenat zu entscheiden gehabt. Die Finanzlandesdirektion ist daher im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des von ihr erlassenen Bescheides unzuständig gewesen. Die Unzuständigkeit der belangten Behörde führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden ist (Hinweis E 30. Oktober 2003, 2003/15/0035).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003140058.X02

Im RIS seit

22.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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