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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §113;Rechtssatz
Nach den letzten beiden Sätzen des § 34 Abs. 1 BSVG hängt die Zulässigkeit eines Beitragszuschlages nicht von wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei ab. Diese sind vielmehr erst bei der Bemessung des Beitragszuschlages zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang schreibt das Gesetz aber eine nicht unterschreitbare Mindesthöhe des Beitragszuschlages, nämlich das Ausmaß der Verzugszinsen iSd § 59 Abs. 1 ASVG, vor. Angesichts dessen kommt auch im Rahmen der dem Landeshauptmann zustehenden Rechtmäßigkeitsprüfung ein völliges Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages unter Berufung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners nicht in Betracht (so im Ergebnis auch schon das zur gleichartigen Beschränkung der Bemessung des Beitragszuschlages nach § 113 ASVG ergangene E 27.3.1990, 89/08/0050).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003080204.X01Im RIS seit
01.08.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008