Index
L78000 ElektrizitätNorm
AVG §74;Rechtssatz
Die Tragung der Verfahrenskosten richtet sich grundsätzlich nach den §§ 74 f AVG, wonach - soweit nicht anderes bestimmt ist - jeder Beteiligte die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat. Mangels davon abweichender Sonderregelungen für das Feststellungsverfahren gemäß § 11 Abs. 1 EnergiewirtschaftsG 1935 hat die belangte Behörde daher einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ersatz seiner Vertretungskosten zu Recht verneint (hier wurde bescheidmäßig festgestellt, dass zu Gunsten einer näher bezeichneten Erdgashochdruckleitung die Enteignung durch zwangsweise Einräumung von Dienstbarkeitsrechten hinsichtlich eines im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstückes nicht zulässig sei; weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers, die mitbeteiligte Partei zum Ersatz seiner rechtsfreundlichen Vertretungskosten zu verpflichten, abgewiesen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004040173.X03Im RIS seit
29.07.2005Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016