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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AlVG 1977 §36c Abs6;Rechtssatz
§ 36c Abs. 6 AlVG kann nicht von vornherein der Inhalt beigemessen werden, dass Unterlagen, welche die Behörde auch im Vollstreckungswege vom Arbeitgeber nicht erlangen könnte, bei sonstigem Ausschluss vom Anspruch auf Leistungen vom Leistungswerber (oder dessen Angehörigem) selbst verlangt werden können, weil damit Leistungsansprüche nach dem AlVG von Voraussetzungen abhängig gemacht würden, deren Erbringung rechtlich unmöglich ist. Dies würde aber gegen den Gleichheitssatz verstoßen: So hat der VfGH entschieden, dass der Gesetzgeber gegen den auch ihn bindenden Gleichheitssatz zB dann verstößt, wenn er Kreditinstituten die Verpflichtung zur Steuerabfuhr auch in Fällen auferlegt, in denen ihnen die für die ordnungsmäßige Steuerabfuhr erforderlichen Daten und/oder die für die Steuerentrichtung erforderlichen finanziellen Mittel nicht zur Verfügung stehen und von ihnen auch nicht ohne weiteres beschafft bzw. zurückerlangt werden können (Hinweis VfSlg. 15773/2000).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005080033.X01Im RIS seit
16.08.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008