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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §288 Abs1 litc;Rechtssatz
Ungeachtet des Umstandes, dass nur der Spruch eines Bescheides und nicht dessen Begründung in Rechtskraft erwächst, ist es der Behörde nicht verwehrt, in ihrer Entscheidung auf eine andere Erledigung zu verweisen und damit zum Ausdruck zu bringen, dass sie die Begründung dieser Erledigung auch in der späteren Entscheidung für zutreffend und zweckentsprechend hält.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2000140194.X02Im RIS seit
19.08.2005