TE Vfgh Beschluss 1981/10/17 B449/81

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Veröffentlicht am 17.10.1981
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
BG über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche §3
BG über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche §7
Verfassung der Evangelischen Kirche AB und HB §5 Abs1
Verordnung des Bundesministers für Unterricht vom 05.10.61, BGBl 242/1961 Abschnitt III

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG; keine Beschwerdelegitimation des Pfarramtes als Organ des Rechtsträgers Evangelische Pfarrgemeinde H. B. Wien - Innere Stadt

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die Datenschutzkommission hat an das "Presbyterium der Ev. Pfarrgemeinde HB Wien, Innere Stadt" am 21. Juli 1981 einen Bescheid mit folgendem Spruch erlassen:

"Die Registrierung ihres Antrages, protokolliert beim Datenverarbeitungsregister am 28. März 1980, wird wegen Unvollständigkeit gemäß §7 Abs3 Datenverarbeitungsregister-Verordnung in Verbindung mit §23 Datenschutzgesetz abgelehnt."

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde des "Evangelischen Pfarramtes Helvetisches Bekenntnis, Wien - Innere Stadt".

In der Beschwerde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß das Presbyterium, an das der bekämpfte Bescheid gerichtet sei, lediglich ein "Vertretungsorgan" sei. Rechtsträger sei aber das evangelische Pfarramt; daher sei dieses als Bescheidadressat anzusehen und deshalb trete auch das Pfarramt als Beschwerdeführer vor dem VfGH auf.

2. a) Gemäß §3 Abs1 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche genießen die Gemeinden aller Stufen der Evangelischen Kirche die Stellung von Körperschaften öffentlichen Rechtes.

Nach §5 Abs1 der Verfassung der evangelischen Kirche A. und H. B. in Österreich baut sich die Evangelische Kirche H. B. in zwei Stufen auf: Pfarrgemeinde und Gesamtgemeinde.

In der auf §3 Abs2 des oben näher zitierten BG BGBl. 182/1961 gestützten Verordnung des Bundesministers für Unterricht vom 5. Oktober 1961, BGBl. 242, wird im Abschnitt III als eine der Gemeinden der Evangelischen Kirche H. B. ua. die "Evangelische Pfarrgemeinde H.B. Wien - Innere Stadt" bezeichnet.

§7 Abs1 des BG BGBl. 182/1961 bestimmt, daß die Verfassung der Evangelischen Kirche festlegt, welches kirchliche Organ mit der Leitung der äußeren Angelegenheiten dieser Kirche betraut ist. Dem §6 Abs1 der Kirchenverfassung zufolge sind die "verfassungsmäßigen Stellen", durch welche die Kirchen A.B. und H. B. ihre Rechte und Pflichten ausüben, für die Pfarrgemeinde die Gemeindevertretung, das Presbyterium und das Pfarramt.

b) Aus diesen Vorschriften ergibt sich, daß Rechtsträger im vorliegenden Fall die Evangelische Pfarrgemeinde H. B. Wien Innere Stadt ist; das Pfarramt und das Presbyterium fungieren als Organe dieser Gemeinde. Als Beschwerdeführer vor dem VfGH kann - mangels anderer gesetzlicher Regelung nur der Rechtsträger, vertreten durch das hiezu berufene Organ, auftreten, nicht aber - wie hier geschehen - das Organ (etwa das Pfarramt).

Eine Deutung der Beschwerde derart, daß das Pfarramt als Organ der Pfarrgemeinde auftritt, ist infolge der oben unter Z1 wiedergegebenen Beschwerdeausführungen ausgeschlossen.

c) Die Beschwerde war daher wegen Fehlens der Legitimation zurückzuweisen.

Schlagworte

Kultusrecht, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1981:B449.1981

Dokumentnummer

JFT_10188983_81B00449_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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