RS Vwgh 2005/6/30 2002/20/0596

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §23;
AVG §62 Abs2;
AVG §62 Abs3;
AVG §67g Abs3;
B-VG Art129c Abs1;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/20/0287 E 30. Juni 2005

Rechtssatz

§ 67g Abs. 3 AVG stellt im Verhältnis zu § 62 Abs. 3 AVG für das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten (und somit auch für jenes vor dem unabhängigen Bundesasylsenat) eine Sonderregel mit der Bedeutung dar, dass der mündlich verkündete Bescheid allen Parteien - auch den bei der Verkündung anwesenden - zuzustellen ist, ohne dass dafür ein besonderes Verlangen der Parteien erforderlich wäre (vgl. Walter/Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, 117f). Von dieser besonderen Bestimmung unberührt bleibt § 62 Abs. 2 AVG, wonach der Inhalt und die - im Rahmen der Verhandlung erfolgte - Verkündung des Bescheides am Schluss der Verhandlungsschrift zu beurkunden sind.

Schlagworte

Begründung BegründungsmangelBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002200596.X01

Im RIS seit

01.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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