RS Vwgh 2005/6/30 2002/15/0006

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Veröffentlicht am 30.06.2005
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Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1091;
ABGB §309 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §13 Abs4;

Rechtssatz

Wenn dem Eigentümer die unmittelbare Verfügungsgewalt über die Räumlichkeiten nicht mehr zukommt, wäre eine Haftung für Veranstaltungen in "seinen" Räumlichkeiten oder Gebäuden verfassungsrechtlich bedenklich (Hinweis VfGH B 26. Juni 1991, G 86/91 und 137/91, VfSlg 12.776). Dem entspricht das vom Verwaltungsgerichtshof gefundene Ergebnis, dass es sich beim Inhaber in Sinn des § 13 Abs. 4 VGSG um den unmittelbaren Inhaber handeln muss und eine mittelbare Inhaberschaft nicht zur Haftung führt (Hinweis E 21. Oktober 1999, 97/15/0088; E 5. April 2001, 98/15/0099; E 20. März 2002, 99/15/0057; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I11, 225f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002150006.X02

Im RIS seit

10.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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