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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GGG 1984 §18 Abs2 Z1;Rechtssatz
Übersteigt der neue (geänderte) Streitwert (§ 7 RATG) den Wert des Klagebegehrens, dann ist die Pauschalgebühr neu zu bemessen; der Differenzbetrag, der sich nach Abzug der bereits entrichteten Pauschalgebühr ergibt, ist vom Kläger nachzuentrichten (Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, S 81). Voraussetzung für die Anwendung des § 18 Abs. 2 Z 1 GGG ist eine Gerichtsentscheidung nach § 7 RATG (Hinweis E 5. Juli 1999, 97/16/0205). Der Beschluss des Gerichtes nach § 7 RATG, womit der Streitwert geändert wurde, ist für die Justizverwaltungsbehörde bei der Gebührenfestsetzung bindend (Hinweis E 17. September 1992, 91/16/0090).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004160274.X01Im RIS seit
16.08.2005