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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 1997 §23;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/20/0287 E 30. Juni 2005Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/08/0047 E 30. Mai 1985 RS 1Hier: Rechtssatz ohne letzten Satz. Dieser Grundsatz gilt auch für den mündlich verkündeten Bescheid und dessen schriftliche Ausfertigung (vgl. dazu bereits das hg. Erkenntnis vom 22. November 1976, Zl. 1199/76, VwSlg 9186 A/1976, nur Rechtssatz).Stammrechtssatz
Nach dem gemäß § 67 AVG auch von der Berufungsbehörde anzuwendenden § 60 AVG sind in der Begründung des Berufungsbescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Demnach muss in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise dargetan werden, welcher (für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebende) Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtete. Bei einander inhaltlich widerstreitenden Ermittlungsergebnissen ist sie deshalb verpflichtet, eindeutig auszusprechen, welche der verschiedenen Versionen sie folgt, und schlüssig darzulegen, aus welchen Gründen sie eine Version als erwiesen erachtet.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBegründung BegründungsmangelBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002200596.X02Im RIS seit
01.08.2005Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014