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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §15 Abs1 idF 1999/I/004;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/20/0088Rechtssatz
Mit Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Asylwerbers gemäß § 7 AsylG 1997 ab. Mit Spruchpunkt II. erklärte es die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Afghanistan für nicht zulässig. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Asylwerber Berufung. Mit dem angefochtenen Bescheid behob der unabhängige Bundesasylsenat "in Erledigung" der Berufung des Asylwerbers den erstinstanzlichen Bescheid "im Grunde des § 15 Abs. 2 erster Satz, erster Halbsatz, AsylG". Aus dem Umstand, dass das Bundesasylamt inzwischen mit der Erlassung eines neuen Bescheides säumig ist und sich der Asylwerber mit einem Devolutionsantrag an den unabhängigen Bundesasylsenat wenden könnte, ergibt sich nicht die Unzulässigkeit der (weiteren) Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die rechtswidrige Kassation des erstinstanzlichen Bescheides.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Parteistellung ParteienantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004200049.X01Im RIS seit
29.07.2005