RS Vwgh 2005/6/30 2002/15/0087

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Veröffentlicht am 30.06.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs3 Z4;
EStG 1972 §25 Abs1 Z1;
EStG 1988 §2 Abs3 Z4;
EStG 1988 §25 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Zu den Vorteilen aus einem Dienstverhältnis im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1972 und 1988 gehören auch solche, die sich ein Arbeitnehmer ohne Willensübereinstimmung mit dem Arbeitgeber aneignet. Vorteile, die sich der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft, unterliegen aber nicht dem Steuerabzug, sondern sind im Veranlagungsweg zu erfassen (Hinweis E 25. Februar 1997, 95/14/0112; E 26. Jänner 1999, 94/14/0001, VwSlg 7348 F/1999). Wenn der Dienstnehmer eine ihm durch das Dienstverhältnis gebotene Gelegenheit nutzt, um sich zu bereichern, und solcher Art Vorteile erzielt, liegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor, auch wenn die Handlungsweise des gegen den Willen des Arbeitgebers sich aus dem Dienstverhältnis Vorteile verschaffenden Abgabepflichtigen in einem strafgesetzwidrigen Tun oder Unterlassen besteht (Hinweis E 26. November 2002, 99/15/0154, VwSlg 7766 F/2002). Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen eben nicht nur die im Dienstvertrag vereinbarten Entgelte, sondern auch alle anderen Vorteile, zu denen auch solche gehören, auf die kein Rechtsanspruch besteht und die sich der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft (Hinweis E 25. Februar 1997, 95/14/0112; E 26. Jänner 1999, 94/14/0001, VwSlg 7348 F/1999).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002150087.X01

Im RIS seit

10.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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