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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §8;Rechtssatz
Aus dem Umstand, dass nach einer rechtswidrigen Kassation durch die Berufungsbehörde die wieder zuständig gewordene Erstbehörde ihre Entscheidungspflicht verletzt, ergibt sich nicht die Unzulässigkeit der Bekämpfung der aufhebenden Entscheidung vor dem Verwaltungsgerichtshof. (Hier: rechtswidrige Behebung des erstinstanzlichen Bescheides "in Erledigung" der Berufung "im Grunde des § 8 AsylG" durch den unabhängigen Bundesasylsenat.)
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung KassationMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004200238.X01Im RIS seit
28.07.2005Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017