RS Vwgh 2005/6/30 2002/20/0592

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Veröffentlicht am 30.06.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §28;
AsylG 1997 §38;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §37;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Das Bundesasylamt hielt dem Asylwerber (einem in Damaskus geborenen, staatenlosen Palästinenser) im erstinstanzlichen Bescheid nicht entgegen, vier Jahre Haft in einem Gefängnis des syrischen Geheimdienstes seien kein ausreichend intensiver Eingriff, um als asylrechtlich relevante Verfolgung zu gelten. Es vertrat die Ansicht, die früheren Verfolgungshandlungen stünden in keinem "zeitlichen Konnex" mehr zur Ausreise, wofür es darauf, ob der Asylwerber in der Haft misshandelt worden war, aus der Sicht des Bundesasylamtes überhaupt nicht ankam. Bei dieser Verfahrenslage bestand für den Asylwerber kein Anlass, in der Berufung - oder auch in der Berufungsverhandlung, solange der unabhängige Bundesasylsenat nicht Zweifel an der ausreichenden Intensität vierjähriger Haft im Gewahrsam des syrischen Geheimdienstes äußerte - von sich aus auf Einzelheiten seiner Behandlung während der Haft, im Besonderen zu deren Beginn, einzugehen.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002200592.X01

Im RIS seit

29.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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