RS Vwgh 2005/6/30 2004/15/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2005
beobachten
merken

Index

21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §188;
EStG 1988 §23 Z2;
EStG 1988 §28;
HGB §161 Abs1;
HGB §171 Abs1;
HGB §172;
HGB §175;

Rechtssatz

Den Gesellschaftsgläubigern haftet der Kommanditist bis zur Höhe seiner Hafteinlage. Die Haftung des Kommanditisten (§§ 171 bis 176 HGB) ist hinsichtlich des Außenverhältnisses der Gesellschafter zwingendes Recht und kann weder durch Gesellschaftsvertrag noch durch interne Vereinbarung der Gesellschafter abgeändert werden. Maßgebend für die persönliche Haftung des Kommanditisten ist allein die Summe, mit der er den Gesellschaftsgläubigern gegenüber für die Schulden der Gesellschaft zu haften verspricht (Hafteinlage), nicht aber dasjenige, was er der Gesellschaft als (Pflicht-)Einlage leisten soll. Eine nachträgliche Erhöhung der Hafteinlage ist zulässig, sie muss zur Eintragung in das Firmenbuch durch sämtliche Gesellschafter (§ 175 HGB) angemeldet werden. Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der Haftsumme können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist (§ 172 Abs. 2 HGB). Im Beschwerdefall sind die Kommanditisten jedenfalls zur Leistung von Nachschüssen bis zur Höhe des 15-fachen Betrages der Hafteinlage verpflichtet. Die Gläubiger der Gesellschaft können den Kommanditisten auf das in Anspruch nehmen, was er im Außenverhältnis auf Grund der eingetragenen Haftsumme zu leisten hat bzw. was er noch auf die Hafteinlage schuldig ist. Im Beschwerdefall haben sich die Kommanditisten bereits im Gesellschaftsvertrag zur Erhöhung der Hafteinlage verpflichtet. Es ist lediglich die Fälligkeit der Erhöhung von einem eingeschriebenen Brief der Gesellschaft abhängig. Damit unterscheidet sich der Beschwerdefall in tatsächlicher Hinsicht von jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005, 2003/15/0070, zu Grunde lag, weil in diesem Verfahren laut Gesellschaftsvertrag die Gesellschafter eine Erhöhung der Hafteinlage erst beschließen konnten (vgl. dazu auch das von der belangten Behörde zitierte Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. Juli 1990, 7 Ob 559/90). Im Beschwerdefall ist somit entscheidend, ob die - nach Ausweis der Verwaltungsakten als alleiniger Gläubiger in Frage kommende - Hausbank der Beschwerdeführerin (der KEG) die Kommanditisten in Anspruch nehmen kann. Da die Beschwerdeführerin eine Eintragung der Erhöhung der Hafteinlage im Ausmaß des 15-fachen der ursprünglichen (Haft-)Einlage nicht behauptet hat, ist wesentlich, ob die Voraussetzungen des § 172 Abs. 2 HGB vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004150097.X02

Im RIS seit

19.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten