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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat hat in rechtlicher Hinsicht dem Taufakt entscheidende Bedeutung beigemessen und in Ermangelung eines solchen die Verfolgungsgefahr für den Asylwerber bei Rückkehr in den Iran verneint. Dabei übersieht der unabhängige Bundesasylsenat allerdings, dass es im vorliegenden Fall nicht darauf ankommt, ob der Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft auch ohne Taufe zu dieser zu zählen ist, sondern ob die religiöse Einstellung des Asylwerbers (sei es auch ohne vollzogene Taufe) im Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003200544.X03Im RIS seit
02.09.2005Zuletzt aktualisiert am
06.08.2015