RS Vwgh 2005/6/30 2003/20/0544

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Veröffentlicht am 30.06.2005
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat hat in rechtlicher Hinsicht dem Taufakt entscheidende Bedeutung beigemessen und in Ermangelung eines solchen die Verfolgungsgefahr für den Asylwerber bei Rückkehr in den Iran verneint. Dabei übersieht der unabhängige Bundesasylsenat allerdings, dass es im vorliegenden Fall nicht darauf ankommt, ob der Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft auch ohne Taufe zu dieser zu zählen ist, sondern ob die religiöse Einstellung des Asylwerbers (sei es auch ohne vollzogene Taufe) im Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003200544.X03

Im RIS seit

02.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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