Unterbleibt die für den Fall der erstinstanzlichen Abweisung eines Asylantrages bei gleichzeitiger Unzulässigerklärung der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat - unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen - im Gesetz (in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) vorgeschriebene Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 AsylG 1997, so kann die davon betroffene Partei nach den hg. Erkenntnissen vom 17. September 2003, Zlen. 2000/20/0209, 2002/20/0333, 2002/20/0399 und 2002/20/0427 und vom 7. Oktober 2003, Zlen. 2001/01/0589 und 2002/20/0317 durch einen gesonderten Antrag - und notfalls im Devolutionsweg - eine Entscheidung darüber herbeiführen. Es wäre widersinnig, stattdessen - oder auch nur alternativ dazu - die Rechtsposition, aus der sich erst der Anspruch auf Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ergeben kann, zu beseitigen. Ein solches Auslegungsergebnis müsste nach Möglichkeit vermieden werden.