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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die allgemein gehaltenen Feststellungen des unabhängigen Bundesasylsenates, wonach die meisten der wenigen in Armenien verbliebenen Aserbaidschaner "ziemlich assimiliert" lebten und von ihren Nachbarn und ihrer lokalen Gemeinschaft akzeptiert" seien, der von der Asylwerberin behaupteten und vom unabhängigen Bundesasylsenat zugrundegelegten besonderen Einzelfallsituation nicht gerecht werden. Der unabhängige Bundesasylsenat, der im angefochtenen Bescheid nicht von einer für die Asylwerberin (und ihre Kinder) gegebenen zumutbaren Ausweichmöglichkeit innerhalb Armeniens ausgegangen ist, hätte nämlich bei der - für den Fall der Rückkehr der Asylwerberin in ihre Heimatregion vorzunehmenden - Gefahreneinschätzung darauf Bedacht nehmen müssen, dass sie dort bereits ethnisch motivierten Übergriffen ausgesetzt gewesen war.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005200114.X03Im RIS seit
01.08.2005