RS Vwgh 2005/6/30 2005/20/0114

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Veröffentlicht am 30.06.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die allgemein gehaltenen Feststellungen des unabhängigen Bundesasylsenates, wonach die meisten der wenigen in Armenien verbliebenen Aserbaidschaner "ziemlich assimiliert" lebten und von ihren Nachbarn und ihrer lokalen Gemeinschaft akzeptiert" seien, der von der Asylwerberin behaupteten und vom unabhängigen Bundesasylsenat zugrundegelegten besonderen Einzelfallsituation nicht gerecht werden. Der unabhängige Bundesasylsenat, der im angefochtenen Bescheid nicht von einer für die Asylwerberin (und ihre Kinder) gegebenen zumutbaren Ausweichmöglichkeit innerhalb Armeniens ausgegangen ist, hätte nämlich bei der - für den Fall der Rückkehr der Asylwerberin in ihre Heimatregion vorzunehmenden - Gefahreneinschätzung darauf Bedacht nehmen müssen, dass sie dort bereits ethnisch motivierten Übergriffen ausgesetzt gewesen war.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005200114.X03

Im RIS seit

01.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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