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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §15 Abs1 idF 1999/I/004;Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid behob der unabhängige Bundesasylsenat "in Erledigung" der Berufung des Asylwerbers den erstinstanzlichen Bescheid "im Grunde des § 15 Abs. 2 erster Satz, erster Halbsatz, AsylG". Der Ausspruch des Bundesasylamtes, mit dem einem in erster Instanz abgewiesenen Asylwerber - in der Regel, wie auch im vorliegenden Fall, im Hinblick auf Art. 3 EMRK -
Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat gewährt wird, ist unabhängig von seiner "Vervollständigung" durch die befristete Aufenthaltsberechtigung der Teilrechtskraft fähig und eine ausschließlich gegen die Abweisung des Asylantrages gerichtete Berufung gibt keinen Anlass, sich mit "Nebenbestimmungen" dieses unangefochtenen Ausspruchs auseinanderzusetzen. Das Fehlen einer solchen "Nebenbestimmung" bietet dann aber auch keine Handhabe dafür, von der Prüfung der Frage, ob entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes Asyl zu gewähren ist, zugunsten einer Kassation der hier vorliegenden Art Abstand zu nehmen (vgl. in Bezug auf diesen letzten Gesichtspunkt auch das hg. Erkenntnis vom 21. September 2004, Zl. 2003/01/0435, und die Folgeerkenntnisse dazu).
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004200055.X02Im RIS seit
29.07.2005