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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Die Asylwerberin ist dem Inhalt der "gutachtlichen Äußerung" in Bezug auf die Situation von Familienangehörigen aserisch-stämmiger Personen in Armenien ausführlich entgegengetreten und hat sich dabei auf mehrere Länderberichte bezogen. Die Beschwerde macht nun geltend, aus all diesen Berichten und Unterlagen ergebe sich, dass es in Armenien "trotz formaler Nichtdiskriminierungspolitik informell zu einer Schlechterbehandlung von Kindern und EhepartnerInnen aus Aseri-Mischehen komme und diese unter Diskriminierung zu leiden haben." Die Berichte zeigten, dass die Asylwerberin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Armenien "einer Verfolgung durch staatliche Organe bzw. durch die armenischstämmige Bevölkerung" ausgesetzt sei, wobei mit behördlicher Hilfe nicht gerechnet werden könne. Die maßgebliche Feststellung über die Verhältnisse in Armenien betreffend die Situation der Asylwerberin als Mutter gemischt-ethnischer Kinder und als ehemalige Lebensgefährtin eines aserischen Volksgruppenzugehörigen beruht - mangels Auseinandersetzung mit den von der Asylwerberin vorgelegten, mit der verwerteten Äußerung der Sachverständigen nicht (zur Gänze) im Einklang stehenden Berichten - auf keiner stichhältigen Begründung.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005200114.X02Im RIS seit
01.08.2005