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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Sollte es sich bei der späteren Darstellung von Misshandlungen um eine "Steigerung" des Vorbringens des Asylwerbers (eines in Damaskus geborenen, staatenlosen Palästinensers) handeln, so müsste wohl davon ausgegangen werden, eine dem erfolglosen Versuch des Nachweises bestimmter politischer Verbindungen dienende vierjährige Haft im Gewahrsam des syrischen Geheimdienstes könne misshandlungsfrei verlaufen. Bei Lektüre einschlägigen Berichtsmaterials entsteht nicht dieser Eindruck (zahlreiche Hinweise darauf im E). Die Kenntnis dieser Verhältnisse kann bei dem aus Syrien stammenden Asylwerber vorausgesetzt werden und muss nicht bedeuten, dass er selbst derartige Erlebnisse hatte. Hätte sich der unabhängige Bundesasylsenat mit dem Sachverhalt vertraut gemacht, so wäre er aber nicht der Fehleinschätzung erlegen, die Beschreibung von Misshandlungen im Gewahrsam des syrischen Geheimdienstes im Vergleich zur Behauptung der Gefangenschaft als solcher als unglaubwürdige Steigerung zu bewerten. Eine solche Würdigung wäre nur nachvollziehbar, wenn der Asylwerber eine ausdrückliche Frage danach, ob er in der Haft misshandelt worden sei, vor dem Bundesasylamt verneint hätte, was jedoch nicht der Fall ist.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002200592.X03Im RIS seit
29.07.2005