RS Vwgh 2005/6/30 2003/18/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §4;
ZustG §7;
ZustG §8 Abs1;
ZustG §8 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/02/0253 E 19. Juni 1998 RS 1 (hier der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Durch Übersiedlung des Bescheidadressaten während eines anhängigen Verwaltungsverfahrens verliert die bisherige Wohnung (Hinweis E 28.6.1995, 95/21/0109) ihre Eigenschaft als Abgabestelle. Daß die Änderung der Abgabestelle aufgrund des postalischen Vermerks auf dem Rückschein nicht erkennbar war, geht ebenso wie die Unterlassung der Mitteilung der Änderung der Abgabestelle gem § 8 Abs 1 ZustG zu Lasten des Bescheidadressaten (Hinweis B 22.5.1986, 85/02/0282, VwSlg 12152 A/1986, E 26.6.1996, 95/20/0129 ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003180209.X02

Im RIS seit

27.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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