RS Vwgh 2005/6/30 2005/18/0176

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Veröffentlicht am 30.06.2005
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Index

L92409 Betreuung Grundversorgung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §1 Z3;
BBetrG 1991 idF 2003/I/101;
BBetrGNov 2004;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
GrundversorgungsG Wr 2004 §1 Abs1;
GrundversorgungsG Wr 2004 §1 Abs3 Z4;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Asylverfahren des Fremden ist im Jahr 2004 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Er ist daher nicht mehr Asylwerber iSd § 1 Z 3 AsylG 1997. Er kann dadurch, dass die Behörde von dem ihr im Rahmen des § 36 Abs 1 FrG 1997 durch die Wortfolge "kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden" eingeräumten Ermessen, von dem Aufenthaltsverbot abzusehen, nicht Gebrauch gemacht hat, selbst dann nicht in Rechten verletzt worden sein, wenn ihm trotz der negativen Beendigung seines Asylverfahrens ein Anspruch auf Grundversorgung zustehen sollte. Einem solchen Fremden fehlte nämlich die besondere Unterstützungswürdigkeit in einem Asylverfahren, die die Beendigung von dessen Aufenthalt als nicht im Sinn des Gesetzes gelegen erscheinen ließe.

Schlagworte

Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005180176.X04

Im RIS seit

20.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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