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L92409 Betreuung Grundversorgung WienNorm
AsylG 1997 §1 Z3;Rechtssatz
Das Asylverfahren des Fremden ist im Jahr 2004 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Er ist daher nicht mehr Asylwerber iSd § 1 Z 3 AsylG 1997. Er kann dadurch, dass die Behörde von dem ihr im Rahmen des § 36 Abs 1 FrG 1997 durch die Wortfolge "kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden" eingeräumten Ermessen, von dem Aufenthaltsverbot abzusehen, nicht Gebrauch gemacht hat, selbst dann nicht in Rechten verletzt worden sein, wenn ihm trotz der negativen Beendigung seines Asylverfahrens ein Anspruch auf Grundversorgung zustehen sollte. Einem solchen Fremden fehlte nämlich die besondere Unterstützungswürdigkeit in einem Asylverfahren, die die Beendigung von dessen Aufenthalt als nicht im Sinn des Gesetzes gelegen erscheinen ließe.
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005180176.X04Im RIS seit
20.10.2005Zuletzt aktualisiert am
27.12.2011