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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §8;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall hat der unabhängige Bundesasylsenat in der Beurteilung der Vorraussetzungen des § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG 1997 die Rechtslage verkannt. Er hat im Ergebnis die Auffassung vertreten, nur die Fälle des Bürgerkriegs oder einer "extremen Gefahrenlage" seien im hier gegebenen Zusammenhang den Fällen einer "vom Staat ausgehenden oder von ihm gebilligten Bedrohung" gleichgestellt. Fallbezogen würde dies bedeuten, die Abschiebung einer Person in einen Zielstaat, in dem sie - außerhalb eines Bürgerkrieges oder einer "praktisch jedem" drohenden extremen Gefahrenlage und ohne "Billigung" des Staates - mit hoher Wahrscheinlichkeit oder gar mit Gewissheit ermordet würde, sei rechtmäßig. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG 1997 ist dies nicht der Fall (Judikaturnachweise im Erkenntnis). Der unabhängige Bundesasylsenat hat dies verkannt und daher nicht konkret geprüft, ob der Asylwerber in Armenien mit ausreichenden Chancen einer "präventiven Verhinderung" oder nur allenfalls mit der nachträglichen Ahndung seiner im Sinne eines "real risk" (Hinweis E 19. Februar 2004, 99/20/0573) zu erwartenden Ermordung rechnen könnte. Auf Letzteres dürfte er nicht verwiesen werden.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002200205.X01Im RIS seit
22.09.2005