RS Vwgh 2005/6/30 2002/20/0205

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Veröffentlicht am 30.06.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57 Abs1;
MRK Art3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall hat der unabhängige Bundesasylsenat in der Beurteilung der Vorraussetzungen des § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG 1997 die Rechtslage verkannt. Er hat im Ergebnis die Auffassung vertreten, nur die Fälle des Bürgerkriegs oder einer "extremen Gefahrenlage" seien im hier gegebenen Zusammenhang den Fällen einer "vom Staat ausgehenden oder von ihm gebilligten Bedrohung" gleichgestellt. Fallbezogen würde dies bedeuten, die Abschiebung einer Person in einen Zielstaat, in dem sie - außerhalb eines Bürgerkrieges oder einer "praktisch jedem" drohenden extremen Gefahrenlage und ohne "Billigung" des Staates - mit hoher Wahrscheinlichkeit oder gar mit Gewissheit ermordet würde, sei rechtmäßig. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG 1997 ist dies nicht der Fall (Judikaturnachweise im Erkenntnis). Der unabhängige Bundesasylsenat hat dies verkannt und daher nicht konkret geprüft, ob der Asylwerber in Armenien mit ausreichenden Chancen einer "präventiven Verhinderung" oder nur allenfalls mit der nachträglichen Ahndung seiner im Sinne eines "real risk" (Hinweis E 19. Februar 2004, 99/20/0573) zu erwartenden Ermordung rechnen könnte. Auf Letzteres dürfte er nicht verwiesen werden.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002200205.X01

Im RIS seit

22.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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