RS Vwgh 2005/6/30 2005/16/0085

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Veröffentlicht am 30.06.2005
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §4 Abs1;
GrEStG 1987 §4 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Aufteilungsvereinbarungen bei Ehescheidungen können so gestaltet sein, dass im Einzelfall eine Gegenleistung ermittelt werden kann, im anderen nicht. Die Grunderwerbsteuer ist dann entweder von der Gegenleistung oder vom Wert des Grundstücks zu berechnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005160085.X01

Im RIS seit

22.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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