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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §5 Abs1 idF 1999/I/004;Rechtssatz
Dem Asylwerber wurde - im Widerspruch zur tatsächlichen Rechtslage - vorgehalten, nach Ansicht des Bundesasylamtes sei "für die Prüfung Ihres in Österreich gestellten Asylantrages ... Deutschland zuständig". Vom Vorbehalt einer "Zustimmung" war dabei nur in Bezug auf Deutschland, aber nicht in Bezug auf den Asylwerber die Rede. Dass es ihm - bei klarer Zuständigkeit Österreichs auf Grund des ihm erteilten Visums - nach dem Dubliner Übereinkommen (DÜ) offen stehe, durch die Äußerung eines darauf abzielenden Wunsches ein Ersuchen an Deutschland im Sinne des Art. 9 DÜ herbeizuführen, oder davon abzusehen, wurde ihm nicht mitgeteilt. Die Antwort, er habe "eigentlich keine Einwände gegen Deutschland", entspricht der erwartbaren Reaktion eines Asylwerbers, dem (hier: wahrheitswidrig) die Zuständigkeit eines anderen Vertragsstaates gemäß dem DÜ für seinen Asylantrag vorgehalten wird und der keine auf diesen Staat bezogenen Einwände unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK (insbesondere hinsichtlich der Gefahr einer Kettenabschiebung) vorzutragen hat. Mangels eines nicht einmal angedeuteten "Wunsches" des Asylwerbers, nach Deutschland verbracht zu werden, hat der unabhängige Bundesasylsenat somit die Nichterfüllung der Voraussetzungen des Art. 9 DÜ in diesem Punkt verkannt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002200279.X02Im RIS seit
29.07.2005