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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §17 Abs1 Z1;Rechtssatz
Von der Wiedererlangung einer freien Verfügungsmacht durch die Vereinbarung der Aufhebung des Baurechts kann nicht gesprochen werden, wenn in dieser Vereinbarung gleichzeitig der Verkauf der vom Baurecht umfassten Liegenschaft an den Baurechtsinhaber erfolgte, der im Beschwerdefall überdies auch dort Bauwerke errichtet hatte. Mit der hier vorliegenden Vereinbarung wurde der Baurechtsvertrag keineswegs "rückgängig" gemacht, sondern zufolge des Eigentumserwerbes durch den Bauberechtigten am Grundstück mit Wirkung ex nunc aufgehoben. Dass der Baurechtsvertrag innerhalb von drei Jahren aufgehoben wurde und eine grundbücherliche Durchführung erfolgte, reicht allein für eine "Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges" im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005160094.X03Im RIS seit
22.08.2005Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019