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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §15 idF 1999/I/004;Rechtssatz
Die Übertragung des vom unabhängigen Bundesasylsenat für den Fall eines fehlenden Ausspruches gemäß § 15 AsylG 1997 entwickelten Lösungsmodells auf den als dessen Folgewirkung (abgesehen von der rückwirkenden Kraft des hg. Erkenntnisses vom 30. Juni 2005, Zl. 2004/20/0033) jetzt eingetretenen Fall eines fehlenden Ausspruches gemäß § 8 AsylG 1997 - nämlich die erneute Aufhebung eines in der Berufung nicht bekämpften, die Partei begünstigenden Ausspruches in Verbindung mit der Verweigerung einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der auf die Entscheidung gemäß § 7 AsylG 1997 bezogenen Berufung - ist aus den im hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2005, Zl. 2004/20/0055, dargestellten, diesem Lösungsmodell schon im ursprünglichen Anwendungszusammenhang entgegenstehenden Gründen rechtswidrig.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen EntscheidungMaßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004200238.X04Im RIS seit
28.07.2005Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017