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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §15 Abs1 idF 1999/I/004;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/20/0055 E 30. Juni 2005 RS 1 Hier: Der unabhängige Bundesasylsenat wies den Devolutionsantrag "im Grunde des § 15 Abs. 1 AsylG" zurück.Stammrechtssatz
Unterbleibt die für den Fall der erstinstanzlichen Abweisung eines Asylantrages bei gleichzeitiger Unzulässigerklärung der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat - unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen - im Gesetz (in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) vorgeschriebene Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 AsylG 1997, so kann die davon betroffene Partei nach den hg. Erkenntnissen vom 17. September 2003, Zlen. 2000/20/0209, 2002/20/0333, 2002/20/0399 und 2002/20/0427 und vom 7. Oktober 2003, Zlen. 2001/01/0589 und 2002/20/0317 durch einen gesonderten Antrag - und notfalls im Devolutionsweg - eine Entscheidung darüber herbeiführen. Es wäre widersinnig, stattdessen - oder auch nur alternativ dazu - die Rechtsposition, aus der sich erst der Anspruch auf Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ergeben kann, zu beseitigen. Ein solches Auslegungsergebnis müsste nach Möglichkeit vermieden werden.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteistellung ParteienantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003200336.X01Im RIS seit
01.08.2005