RS Vwgh 2005/6/30 2005/20/0108

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Veröffentlicht am 30.06.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §8 Abs2 idF 2003/I/101;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Ist der die Abweisung des Asylantrages betreffende Spruchpunkt I. des vom unabhängigen Bundesasylsenat bestätigten Bescheides aufzuheben, so können aus den dafür maßgeblichen Gründen auch die auf § 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 gestützten Spruchpunkte II. und III. des Bescheides, betreffend den Ausspruch der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in den Herkunftsstaat und die damit verbundene Ausweisung, nicht Bestand haben. Beide Aussprüche hängen von der rechtlichen Voraussetzung ab, dass der Asylantrag abzuweisen ist.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005200108.X01

Im RIS seit

18.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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