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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Ist der die Abweisung des Asylantrages betreffende Spruchpunkt I. des vom unabhängigen Bundesasylsenat bestätigten Bescheides aufzuheben, so können aus den dafür maßgeblichen Gründen auch die auf § 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 gestützten Spruchpunkte II. und III. des Bescheides, betreffend den Ausspruch der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in den Herkunftsstaat und die damit verbundene Ausweisung, nicht Bestand haben. Beide Aussprüche hängen von der rechtlichen Voraussetzung ab, dass der Asylantrag abzuweisen ist.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005200108.X01Im RIS seit
18.08.2005