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L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer WienNorm
ABGB §1091;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/15/0088 E 21. Oktober 1999 RS 1 (hier ohne letzten Satz)Stammrechtssatz
Wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, heißt ihr Inhaber (§ 309 Abs 1 ABGB). Aus der Gegenüberstellung von Inhaber und (nur beschränkt haftendem) Verpächter in § 13 Abs 4 Wr VergnügungssteuerG 1987 ergibt sich, das diese Gesetzesbestimmung mit dem "Inhaber" den Fall der unmittelbaren Innehabung (im wesentlichen Möglichkeit der Bestimmung des im Raum ausgeübten faktischen Geschehens) anspricht. Der Vermieter ist daher kein Inhaber iSd § 13 Abs 4 Wr VergnügungssteuerG 1987 (Hinweis E 25.6.1996, 92/17/0083). Gleiches muss auch für denjenigen gelten, der vertraglich den Gebrauch einer Sache auf eine gewisse Zeit überlässt, ohne sich ein Entgelt auszubedingen.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002150006.X01Im RIS seit
10.08.2005