RS Vwgh 2005/6/30 2005/20/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2005
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §5 idF 1999/I/004;
AsylG 1997 §6 Abs3 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §8 Abs1 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §8 Abs2 idF 2003/I/101;
FrG 1997 §75 Abs1;

Rechtssatz

Einerseits erfordert schon der Zusammenhang mit § 75 Abs. 1 FrG 1997 auch in den Fällen des § 6 Abs. 3 AsylG 1997 einen Ausspruch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der in diesen Fällen - angesichts der in § 6 AsylG 1997 enthaltenen Voraussetzung des Fehlens eines begründeten Hinweises (auch) auf das Vorliegen subsidiärer Schutzgründe - stets auf Zulässigerklärung der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zu lauten haben wird. Andererseits wird ungeachtet der Bezeichnung des Herkunftsstaates im Ausspruch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 die Ausweisung nach § 6 Abs. 3 oder § 8 Abs. 2 AsylG 1997 - in diesem Punkt nicht anders als schon nach der Rechtslage vor der AsylG-Novelle 2003 die Ausweisung nach § 5 AsylG 1997 - als zielstaatsbezogene Ausweisung zu formulieren sein. Eine bloße Ausweisung "aus dem Bundesgebiet" - wie sie im vorliegenden Fall vom unabhängigen Bundesasylsenat bestätigt wurde - würde sich im Spruch von einer Ausweisung nach dem Fremdengesetz nicht deutlich unterscheiden und die rechtlich wesentliche Einschränkung der Entscheidung auf den Staat, auf den sich die Refoulementprüfung bezog, nicht zum Ausdruck bringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005200108.X03

Im RIS seit

18.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten