RS Vwgh 2005/6/30 2005/20/0108

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Veröffentlicht am 30.06.2005
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §6 Abs3 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §8 Abs2 idF 2003/I/101;
FrG 1997 §75 Abs1;

Rechtssatz

Die Ausweisung des Asylwerbers gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 "aus dem Bundesgebiet" wurde nicht - wie bei Ausweisungen nach dem Fremdengesetz üblich - in dem vom unabhängigen Bundesasylsenat bestätigten Bescheid zielstaatsbezogen formuliert. In dem Erkenntnis vom 17. März 2005, G 78/04 u.a., dem der Verwaltungsgerichtshof in diesen beiden Punkten folgt, hat der Verfassungsgerichtshof u.a. klargestellt, dass auch in den Fällen des § 6 Abs. 3 AsylG 1997 - ein solcher Fall liegt hier nicht vor -

keine Ausweisung ohne vorherige Refoulementprüfung stattzufinden hat und die Ausweisung durch die Asylbehörden sowohl in den Fällen des § 6 Abs. 3 AsylG 1997 als auch in den Fällen des § 8 Abs. 2 AsylG 1997 - wie vorliegend - nur zur Abschiebung in den Staat berechtigt, auf den sich die Refoulementprüfung bezogen hat. Beides ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Spruch des Bescheides zum Ausdruck zu bringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005200108.X02

Im RIS seit

18.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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