TE Vfgh Erkenntnis 1981/10/21 B557/80

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Veröffentlicht am 21.10.1981
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Index

70 Schulen
70/06 Schulunterricht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
SchulunterrichtsG §42 Abs6
Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Externistenprüfungen, BGBl 362/1979 §3 Abs1

Beachte

Anlaßfall zu VfSlg. 9245/1981

Leitsatz

Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Externistenprüfungen BGBl. 362/1979; keine gleichheitswidrige Anwendung des §3 Abs1

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1.a) Der am 30. Dezember 1961 geborene Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 1978/79 die 7. Klasse des naturwissenschaftlichen Realgymnasiums in Waidhofen an der Ybbs. Da er aber das Klassenziel nicht erreicht hätte und mangels eines erfolgreichen Abschlusses der

7. Schulstufe zum Aufsteigen in die nächsthöhere (8.) Schulstufe nicht berechtigt gewesen wäre, verließ er im Juni 1979 die angeführte Schule.

b) Mit dem Bescheid des Vorsitzenden der Externistenprüfungskommission am Bundes-Oberstufenrealgymnasium Wien, Hegelgasse 12, vom 5. September 1980 wurde auf Grund eines vom Beschwerdeführer am 28. August 1980 gestellten Ansuchens unter Berufung auf die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, BGBl. 362/1979, über die Externistenprüfungen (im folgenden VO) ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer zur Externistenreifeprüfung nach dem Lehrplane eines Oberstufenrealgymnasiums mit ergänzendem Unterricht in Biologie und Umweltkunde sowie Physik und Chemie zugelassen wird und daß er zur Hauptprüfung "frühestens zum Haupttermin (Sommertermin) 1981 antreten" darf.

c) Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer insoweit Berufung, als er zur Hauptprüfung frühestens zum Haupttermin (Sommertermin) 1981 zugelassen wurde. Er begehrte, den Bescheid dahin abzuändern, daß er "unverzüglich, dh. zum nächsten Haupttermin zur Hauptprüfung antreten darf".

Mit dem Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 3. Oktober 1980 wurde der Berufung nicht Folge gegeben. In der Begründung des Bescheides wird nach dem Hinweis auf die Bestimmungen des §42 Abs6 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. 139/1974 (SchUG), und des §3 Abs1 VO ausgeführt, daß der Beschwerdeführer die 7. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule im Schuljahr 1978/79 negativ abgeschlossen habe; er sei zum Aufsteigen in die 8. Klasse nicht berechtigt gewesen.

Im Falle des Besuches der betreffenden Schulart hätte er zur Reifeprüfung frühestens zum Haupttermin (Sommertermin) 1981 antreten dürfen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2. Gegen den Berufungsbescheid des Stadtschulrates für Wien richtet sich die unter Berufung auf Art144 B-VG erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden zu sein. "Hilfsweise" behauptet der Beschwerdeführer überdies, durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden zu sein.

II. Der VfGH hat aus Anlaß der Beschwerde gemäß Art139 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Halbsatzes ", wobei auf den der Anmeldung zur Externistenprüfung vorangegangenen Schulbesuch des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen ist" im §3 Abs1 VO eingeleitet. Mit dem am heutigen Tag verkündeten Erk. VfSlg. 9245/1981 hat der VfGH festgestellt, daß der angeführte Halbsatz im §3 Abs1 VO nicht als gesetzwidrig aufgehoben wird.

III. Der VfGH hat erwogen:

1. Vom Beschwerdeführer wurden Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der bei der Bescheiderlassung angewendeten Normen nur hinsichtlich desjenigen Satzteiles des §3 Abs1 VO geltend gemacht, hinsichtlich dessen der VfGH mit dem heute verkündeten Erk. VfSlg. 9245/1981 ausgesprochen hat, daß er nicht als gesetzwidrig aufgehoben wird. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit bzw. Gesetzmäßigkeit der anderen bei der Bescheiderlassung angewendeten Normen sind im Verfahren vor dem VfGH nicht entstanden.

Der Beschwerdeführer ist nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

2. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides könnte der Beschwerdeführer im Gleichheitsrecht nur dann verletzt worden sein, wenn die Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie Willkür geübt hätte (vgl. VfSlg. 9070/1981).

Der Beschwerdeführer hat nach seinen eigenen Angaben in der 7. Klasse der von ihm besuchten AHS das Klassenziel nicht erreicht; an dieser Schulart hätte er frühestens zum Sommertermin 1981 zur Reifeprüfung antreten können. Wenn die belangte Behörde, darauf und auf den angeführten unbedenklichen Inhalt des §3 Abs1 VO gestützt, den Beschwerdeführer nicht früher als zum Haupttermin (Sommertermin) 1981 zur Externistenreifeprüfung zugelassen hat, kann ihr ein gegen das Gleichheitsgebot verstoßendes Verhalten nicht zur Last gelegt werden.

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im Gleichheitsrecht nicht verletzt worden. Daß er dadurch in anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden wäre, ist von ihm nicht behauptet worden und im Verfahren vor dem VfGH nicht hervorgekommen.

3. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Schlagworte

Schulen, Schulunterricht, Externistenprüfungen, VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1981:B557.1980

Dokumentnummer

JFT_10188979_80B00557_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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