RS Vwgh 2005/6/30 2004/18/0229

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Veröffentlicht am 30.06.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §1;
FrG 1997 §89 Abs2 Z1;
FrG 1997 §89 Abs2 Z2;
FrG 1997 §89 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Aus § 89 Abs. 2 Z. 3 FrG 1997 ergibt sich, dass für Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen eine Bundespolizeibehörde im Rahmen ihres örtlichen Wirkungsbereiches zuständig ist, wenn es sich um den Aufenthaltstitel (ua) für den Ehegatten eines unter § 89 Abs. 2 Z. 1 und 2 FrG 1997 fallenden Drittstaatsangehörigen handelt, sofern dieser Ehegatte nicht erwerbstätig sein will.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheitenörtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004180229.X01

Im RIS seit

02.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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