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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Rechtssatz
Aus § 89 Abs. 2 Z. 3 FrG 1997 ergibt sich, dass für Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen eine Bundespolizeibehörde im Rahmen ihres örtlichen Wirkungsbereiches zuständig ist, wenn es sich um den Aufenthaltstitel (ua) für den Ehegatten eines unter § 89 Abs. 2 Z. 1 und 2 FrG 1997 fallenden Drittstaatsangehörigen handelt, sofern dieser Ehegatte nicht erwerbstätig sein will.
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheitenörtliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004180229.X01Im RIS seit
02.08.2005Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008