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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §19 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/18/0001 E 8. März 2005 RS 1 (Hier: Der Fremde verfügte seit 13. Oktober 2004 über eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 Abs 2 AsylG 1997 und über eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 36b AsylG 1997. Bei den Verwaltungsakten befindet sich ein von der Erstbehörde am 28. Oktober 2004 erstellter Auszug aus der EDV-unterstützten Fremdeninformationsdatei des Bundesministeriums für Inneres. Darin ist auf Grund eines Speicherersuchens vom 13. Oktober 2004 eingetragen, dass der Fremde ab diesem Datum über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 verfügt. Dem Bundesminister für Inneres war jedenfalls bereits im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides durch Zustellung an den Fremden am 22. Oktober 2004 auf Grund des vorgenannten Speicherersuchens bekannt, dass der Fremde über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 verfügt. Dieses Wissen der obersten Vollzugsbehörde ist der belBeh zuzurechnen (Hinweis E 5. April 2005, 2002/18/0055).)Stammrechtssatz
Wurde dem Fremden eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 36b AsylG 1997 vor Erlassung des angefochtenen Bescheides iSd § 33 Abs 1 FrG 1997 ausgestellt und kann nicht gesagt werden, dass der angefochtene Bescheid erlassen worden ist, bevor die belBeh von der Ausstellung dieser Aufenthaltsberechtigungskarte hätte Kenntnis nehmen können, so war, da die Aufenthaltsberechtigungskarte dem Nachweis der Identität und der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Bundesgebiet dient (vgl. § 36b Abs. 2 AsylG 1997), zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides die für eine Ausweisung nach § 33 Abs. 1 FrG 1997 erforderliche Voraussetzung, dass sich der Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht (mehr) gegeben.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Zurechnung von OrganhandlungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005180015.X01Im RIS seit
16.08.2005