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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall ist es fraglich, ob beim Vorbringen des Asylwerbers (eines in Damaskus geborenen, staatenlosen Palästinensers), der zufolge der Asylwerber vor allem zu Beginn der behaupteten vierjährigen Haft auf die in der Berufungsverhandlung beschriebene Weise misshandelt worden sei, überhaupt von einer "Steigerung" gesprochen werden kann. Weder das Bundesasylamt noch der unabhängige Bundesasylsenat haben sich auch nur ansatzweise mit der in den entscheidungsrelevanten Zeiträumen maßgeblichen Lage in Syrien auseinandergesetzt. Die vorgelegten Akten enthalten kein Dokumentationsmaterial, die Bescheide keine Feststellungen über den historischen und politischen Hintergrund der behaupteten Vorgänge und über die Berichtslage betreffend das Verhalten des syrischen Geheimdienstes gegenüber Arafat-Sympathisanten unter den in Syrien lebenden Palästinensern. Dem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates ist auch nicht entnehmbar, welche Art von Behandlung durch die "allgemein gehaltenen" Behauptungen des Asylwerbers vor dem Bundesasylamt - bei entsprechender Sachkenntnis, die von den Asylbehörden zu verlangen ist - nach Ansicht des unabhängigen Bundesasylsenates (bloß) impliziert wurde.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002200592.X02Im RIS seit
29.07.2005