Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art9 Abs2 lite;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/15/0010 Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/15/0013 E 30. Juni 2005 2002/15/0099 E 30. März 2006 Besprechung in:ÖStZ 3/2006, 37-40;Rechtssatz
Von den in Absatz 3 des Artikel 9 der Richtlinie 77/388/EWG genannten Voraussetzungen für die Ausübung des Mitgliedstaatenwahlrechts findet sich in den Begründungserwägungen zur Entscheidung des Rates vom 17. März 1997, ABl L 86 vom 28. März 1997, S 25f, (nur) das Motiv der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen. Nach Ansicht des Rates sei die Maßnahme notwendig, um die Auswirkungen der Steuerumgehung zu bekämpfen, da eine wachsende Anzahl Steuerpflichtiger und Nichtsteuerpflichtiger in der Gemeinschaft Telekommunikationsdienstleistungen von außerhalb der Gemeinschaft in Anspruch nehmen, um die Mehrwertsteuer zu umgehen (diese Erwägungen liegen auch der durch BGBl. 756/1996 vorgenommenen Änderung des § 3a Absatz 10 und der Verordnung BGBl. II 102/1997 zugrunde, vgl. Haunold, Mehrwertsteuer bei sonstigen Leistungen (1997), 198). Der Verwaltungsgerichtshof verweist darauf, dass ein Fall dieser angesprochenen Steuerumgehung nicht vorliegen kann, wenn Drittlandunternehmer an im Drittland ansässige Abnehmer leisten. Insoweit findet daher die Verordnung BGBl. II 102/1997 keine gemeinschaftsrechtliche Stütze in Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 77/388/EWG und ist die Steuerpflichtige im Beschwerdefall daher befugt, sich zu ihren Gunsten auf die unmittelbare Anwendung des Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e) der Richtlinie 77/388/EWG zu berufen. (Diese Bestimmung ist inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt; ihr kommt daher unmittelbare Anwendbarkeit zu, vgl. zur unmittelbaren Anwendung die hg Erkenntnisse vom 21. Oktober 2003, 2003/14/0077, und vom 18. November 2004, 2003/07/0127).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003150059.X05Im RIS seit
12.08.2005Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013