RS Vwgh 2005/6/30 2003/20/0544

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2005
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

In seinem Erkenntnis vom 24. Oktober 2001, Zl. 99/20/0550, hat der VwGH festgehalten, dass die Schlussfolgerung des unabhängigen Bundesasylsenates, der bloße Glaubensübertritt vom Islam zum Christentum führe bei Rückkehr in den Iran noch zu keiner Verfolgung, aus den herangezogenen Unterlagen nicht in einer für den VwGH nachvollziehbaren Weise gezogen werden könne und den dort angefochtenen Bescheid deshalb mit einem Begründungsmangel belaste. Gleichartige Aussagen finden sich unter anderem auch in den hg. Erkenntnissen vom 19. Dezember 2001, Zl. 2000/20/0369, und vom 17. Oktober 2002, Zl. 2000/20/0102 (vgl. weiters die hg. Erkenntnisse vom 22. November 2001, Zl. 2000/20/0556, und vom 21. November 2002, Zl. 2000/20/0265). Die Auffassung des unabhängigen Bundesasylsenates, der VwGH habe in seinem Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, Zl. 2000/20/0102, - offenbar gemeint im Gegensatz zu seiner früheren Judikatur und in abschließender inhaltlicher Behandlung dieses Fluchtgrundes - erkannt, dass bereits der bloße Übertritt vom Islam zum Christentum zu einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden Verfolgungsgefahr führe, findet in den Ausführungen dieser Entscheidung keine Deckung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003200544.X01

Im RIS seit

02.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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