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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §15 Abs2 idF 1999/I/004;Rechtssatz
Es ist rechtswidrig, dass im angefochtenen Bescheid statt einer näheren Begründung der getroffenen Entscheidung auf einen in einem anderen Asylverfahren ergangenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates verwiesen wird, den der Asylwerber nicht kennen konnte und der überdies in Bezug auf die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides auf einen - im hier angefochtenen Bescheid nicht mehr erwähnten - Bescheid weiterverweist. Der vom unabhängigen Bundesasylsenat in diesem Zusammenhang zitierte "Art. 5 letzter Absatz" (gemeint ist offenbar Art. 6 vorletzter Absatz) seiner Geschäftsordnung befreit ihn nicht von der gesetzlichen Verpflichtung, seine Bescheide in einer für die Partei nachvollziehbaren Weise zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003200518.X02Im RIS seit
28.07.2005Zuletzt aktualisiert am
21.04.2010