RS Vwgh 2005/6/30 2003/20/0518

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2005
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §15 Abs2 idF 1999/I/004;
AsylG 1997 §15 idF 1999/I/004;
AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
GO UBAS Art6;

Rechtssatz

Es ist rechtswidrig, dass im angefochtenen Bescheid statt einer näheren Begründung der getroffenen Entscheidung auf einen in einem anderen Asylverfahren ergangenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates verwiesen wird, den der Asylwerber nicht kennen konnte und der überdies in Bezug auf die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides auf einen - im hier angefochtenen Bescheid nicht mehr erwähnten - Bescheid weiterverweist. Der vom unabhängigen Bundesasylsenat in diesem Zusammenhang zitierte "Art. 5 letzter Absatz" (gemeint ist offenbar Art. 6 vorletzter Absatz) seiner Geschäftsordnung befreit ihn nicht von der gesetzlichen Verpflichtung, seine Bescheide in einer für die Partei nachvollziehbaren Weise zu begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003200518.X02

Im RIS seit

28.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten