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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Es lässt sich bei Zugrundelegung der Behauptungen der Asylwerberin noch nicht sagen, schon infolge der Auflösung der Lebensgemeinschaft mit einem Aserisch-stämmigen bestehe für sie wegen Wegfalls des "einzigen Asylgrundes" aktuell keine Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr nach Armenien: Gegen die minderjährigen Söhne der Asylwerberin gerichtete Diskriminierungen von ausreichender Intensität können durchaus auch Auswirkungen auf die Mutter selbst haben, hinsichtlich derer von vornherein auch nicht gesagt werden könnte, sie erreichten keineswegs asylrelevanten Verfolgungscharakter. Dem wiederholten Hinweis der Asylwerberin auf die Geschehnisse aus Anlass ihrer Rückkehr nach Armenien im Jahre 1999 war - nach dem (zwar nicht festgestellten, allerdings insoweit auch nicht als unglaubwürdig beurteilten) Vorbringen der Asylwerberin erfolgte auch die Vergewaltigung im Zusammenhang mit der aserischen Volksgruppenzugehörigkeit ihres damaligen Lebensgefährten - auch das Vorbringen zu entnehmen, bei einer Rückkehr nach Armenien sei sie (wie damals) nach wie vor einer Verfolgung aus ethnischen Gründen, nämlich wegen der aserischen Abstammung ihres früheren Lebensgefährten und Vaters ihrer gemeinsamen drei Söhne, ausgesetzt (Näheres hiezu im E).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005200114.X01Im RIS seit
01.08.2005