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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §15 idF 1999/I/004;Rechtssatz
Nach Aufhebung des (gesamten) ersten erstinstanzlichen Bescheides durch den ersten Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenates erließ das Bundesasylamt einen Bescheid, mit dessen Spruchpunkt I. es den Asylantrag des Asylwerbers abermals gemäß § 7 AsylG 1997 abwies. In Spruchpunkt II. erteilte es dem Asylwerber - ohne neuerlichen Ausspruch gemäß § 8 AsylG 1997 über die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan - gemäß § 15 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Nur gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Asylwerber Berufung. Er beantragte, ihm Asyl zu gewähren. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid behob der unabhängige Bundesasylsenat "in Erledigung" dieser Berufung den späteren erstinstanzlichen Bescheid "im Grunde des § 8 AsylG". Es trifft nicht zu, dass durch das Fehlen des Ausspruches über die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat die Partei nach Gewährung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht (mehr) beschwert ist.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004200238.X03Im RIS seit
28.07.2005Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017