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21/01 HandelsrechtNorm
BAO §188;Rechtssatz
Der wirtschaftliche Gehalt der Beteiligung eines Kommanditisten wird letztlich nicht durch die Haftungsregelung, sondern durch die endgültige Verlustverteilung bestimmt. Eine Verlusttragungsklausel kann in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden, weil die gesetzlichen Regeln über die Gewinn- und Verlustverteilung nachgiebiges Recht darstellen. Eine solche auf das Innenverhältnis beschränkte Verlusttragungsklausel stellt primär nur den Schlüssel für die Verteilung des Jahresverlustes dar. Die Gesellschafter können aber auch vereinbaren, dass die Kommanditisten die ihnen anteilsmäßig zur Last fallenden Verlustanteile aus ihrem Privatvermögen zu ersetzen, also neben den Einlagen unter Umständen weitere Zahlungen an die Gesellschaft zu leisten haben. Eine solche Zuzahlungsverpflichtung ist mangels Vereinbarung jedenfalls bei Beendigung der Gesellschaft bzw. bei einem Ausscheiden des Kommanditisten aus der Gesellschaft fällig (Hinweis Hämmerle/Wünsch, Handelsrecht Band 2, 4. Auflage, S 303 ff, hier insbesondere 308). Bei der Kommanditeinlage ist zwischen der Pflichteinlage (auch: Einlage) und der Hafteinlage (auch: Haftsumme) zu unterscheiden. Unter der Pflichteinlage ist jene Einlage zu verstehen, zu deren Einbringung sich der Kommanditist gesellschaftsrechtlich verpflichtet hat; unter der Hafteinlage jener Betrag, auf den die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. Die Pflichteinlage (im Innenverhältnis) und die Hafteinlage (im Außenverhältnis) müssen nicht gleich hoch sein. Eine Leistungsverpflichtung des Kommanditisten gegenüber der Gesellschaft für die Hafteinlage besteht nicht (Hinweis Hämmerle/Wünsch, a.a.O., S 321 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004150097.X01Im RIS seit
19.09.2005Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013