RS Vwgh 2005/6/30 2003/20/0544

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2005
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zl. 2000/20/0369, keineswegs "sinngemäß ausgesprochen", dass es auf die Wahrscheinlichkeit des Bekanntwerdens des Glaubenswechsels gegenüber den iranischen Behörden "nicht mehr" maßgeblich ankomme. In dieser Entscheidung wurde - fallbezogen - festgehalten, der unabhängige Bundesasylsenat sei nicht davon ausgegangen, dass der dortige Asylwerber nur zum Schein konvertiert sei, weshalb es auf die Frage, welche Konsequenzen der (dortige) Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten habe, nicht ankomme. Vielmehr sei maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2001, Zl. 99/20/0550, und vom 17. Oktober 2002, Zl. 2000/20/0102; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 30. September 2004, Zl. 2001/20/0531). In gleichem Sinne hat der VwGH bereits in seinem Erkenntnis vom 31. Mai 2001, Zl. 2001/20/0054, im Zusammenhang mit einer noch nicht erfolgten, aber beabsichtigten Konversion zum Christentum zum Ausdruck gebracht, dass für die Beurteilung des Asylanspruches maßgeblich sei, ob der Asylwerber in seinem Heimatstaat in der Lage war, eine von ihm gewählte Religion frei auszuüben, oder ob er bei Ausführung seines inneren Entschlusses, vom Islam abzufallen und zum Christentum überzutreten, mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müsse.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003200544.X02

Im RIS seit

02.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten