RS Vwgh 2005/6/30 2002/20/0596

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §23;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §62 Abs2;
AVG §67;
AVG §67g Abs1;
AVG §67g Abs3;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/20/0287 E 30. Juni 2005

Rechtssatz

Es geht nicht darum, in der schriftlichen Ausfertigung des bereits verkündeten Bescheides "unwesentliche" Begründungselemente nachzutragen, sondern der Partei sind sämtliche Erwägungen des unabhängigen Verwaltungssenates (hier: des unabhängigen Bundesasylsenates), die für die Entscheidung maßgeblich waren, in schriftlicher Form zur Kenntnis zu bringen, um sie - im Sinne des von der Rechtsordnung anerkannten Rechtsschutzinteresses der Partei - in die Lage zu versetzen, auf der Grundlage der Bescheidausfertigung die Erfolgschancen einer weiteren Rechtsverfolgung abzuschätzen und ihr Vorgehen darauf abzustellen. Diesen Anforderungen wird die vorliegende Bescheidausfertigung durch die bloße Verweisung auf die im Verhandlungsprotokoll beurkundete Begründung nicht gerecht. Dieser Begründungsmangel ist auch durch eine allfällige Überlastung des Sekretariats des unabhängigen Bundesasylsenates nicht zu rechtfertigen.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBegründung BegründungsmangelBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002200596.X04

Im RIS seit

01.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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