Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §23;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/20/0287 E 30. Juni 2005Rechtssatz
Es geht nicht darum, in der schriftlichen Ausfertigung des bereits verkündeten Bescheides "unwesentliche" Begründungselemente nachzutragen, sondern der Partei sind sämtliche Erwägungen des unabhängigen Verwaltungssenates (hier: des unabhängigen Bundesasylsenates), die für die Entscheidung maßgeblich waren, in schriftlicher Form zur Kenntnis zu bringen, um sie - im Sinne des von der Rechtsordnung anerkannten Rechtsschutzinteresses der Partei - in die Lage zu versetzen, auf der Grundlage der Bescheidausfertigung die Erfolgschancen einer weiteren Rechtsverfolgung abzuschätzen und ihr Vorgehen darauf abzustellen. Diesen Anforderungen wird die vorliegende Bescheidausfertigung durch die bloße Verweisung auf die im Verhandlungsprotokoll beurkundete Begründung nicht gerecht. Dieser Begründungsmangel ist auch durch eine allfällige Überlastung des Sekretariats des unabhängigen Bundesasylsenates nicht zu rechtfertigen.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBegründung BegründungsmangelBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002200596.X04Im RIS seit
01.08.2005Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014