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27/01 RechtsanwälteNorm
GGG 1984 §18 Abs1;Rechtssatz
Wenn § 18 Abs. 1 GGG normiert, die Bemessungsgrundlage bleibe für das ganze Verfahren gleich, bedeutet dies, dass die im Zeitpunkt des Entstehens des Gebührenanspruches maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Bemessung der Gerichtsgebühr heranzuziehen ist und Änderungen des Streitgegenstandes während des Verfahrens - nach oben oder unten - bei der Vorschreibung der Gerichtsgebühr grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben haben. Nach § 18 Abs. 2 GGG bestehen allerdings - ausdrücklich geregelte -
Ausnahmen von dieser Grundsatzregelung für die Bemessungsgrundlage. Ändert sich nämlich der im Zeitpunkt des Entstehens des Gebührenanspruches maßgebende Streitwert auf Grund eines Gerichtsbeschlusses nach § 7 RATG, dann bildet in diesem Fall der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühr. Die maßgebende Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung der Gerichtsgebühr bleibt damit nicht die Bemessungsgrundlage im Zeitpunkt des Entstehens des Gebührenanspruches, sondern auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ändert sich in diesem Spezialfall die Bemessungsgrundlage auf den mit Ergehen des Gerichtsbeschlusses nach § 7 RATG geänderten Streitwert. In einem solchen Sonderfall ergeben sich unterschiedliche Zeitpunkte des Entstehens des Gebührenanspruches und des Zeitpunktes der maßgebenden Bemessungsgrundlage. Der Kostenbeamte hat bei der Vorschreibung der Gerichtsgebühr von dem gemäß § 7 RATG geänderten Streitwert auszugehen, eine Vorschreibung oder Neuvorschreibung der Gerichtsgebühr vorzunehmen und den Differenzbetrag nachzuerheben oder zurückzuzahlen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004160274.X03Im RIS seit
16.08.2005