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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/20/0391 E 4. November 2004 RS 7 (Hier: Das gilt auch für die Behandlung eines (weiteren) Antrags auf Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden in einen Staat gemäß § 57 Abs 2 FrG 1997 unzulässig ist, bei der Beurteilung, ob die Rechtskraft einer früheren Refoulement-Entscheidung der Asylbehörde diesem neuerlichen Feststellungsantrag wegen entschiedener Sache entgegen steht.)Stammrechtssatz
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (Hinweis: E 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; E 24.2.2000, Zl. 99/20/0173; E 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, mwN).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005180197.X03Im RIS seit
03.08.2005